AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2013-03-01
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind anzuwenden auf alle Leistungen, die die Firma Klangkabinett OG (nachfolgend „Klangkabinett“), für den Auftraggeber ausführt. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Evtl. abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für Klangkabinett auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht bindend. Der Auftraggeber erkennt diese AGB durch Auftragserteilung an.
2. Der Auftraggeber
Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags - schriftlich oder mündlich - veranlasst hat, auch wenn die Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d. h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und auf Rechnung eines Dritten, so ist Klangkabinett hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für Klangkabinett keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
3. Auftragserteilung
Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrags durch Kennzeichnung an zu bearbeitendem Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen (z.B. durch Schnittlisten, genaue Angabe von Titelreihenfolgen und Pausenlängen etc.).
4. Auftragsbestätigung
Für Klangkabinett besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
5. Termine
Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die auf technische oder terminliche Probleme Dritter wie Sprecher, Darsteller, Musiker, Kopierwerke etc. zurückzuführen sind, übernimmt Klangkabinett keine Haftung.
6. Absage, Terminverschiebung
Wird ein - schriftlich oder mündlich - vereinbarter Produktionstermin durch den Auftraggeber abgesagt, werden ihm alle bis zum Zeitpunkt der Absage entstandenen Unkosten in Rechnung gestellt. Erfolgt die Absage fünf oder weniger Tage vor Produktionsbeginn, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Erfolgt die Absage am ersten Produktionstag oder erscheint der Auftraggeber nicht zum - schriftlich oder mündlich - vereinbarten Produktionstermin, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Wird ein - schriftlich oder mündlich - vereinbarter Produktionstermin durch den Auftraggeber verschoben, werden ihm alle bis zum Zeitpunkt der Verschiebung entstandenen Unkosten in Rechnung gestellt. Erfolgt die Verschiebung fünf oder weniger Tage vor Produktionsbeginn, wird jedenfalls die vereinbarte Anzahlung sofort fällig. Kommt es danach, auch länger als fünf Tage vor dem neuen Termin zu einer Absage oder neuerlichen Verschiebung, ist die Rückerstattung der Anzahlung ausgeschlossen. Ist die Verschiebung seitens des Auftraggebers nur auf einen Termin möglich, den Klangkabinett nicht wahrnehmen kann, gelten die Regelungen zur Absage. Absagen oder Terminverschiebungen müssen immer und ohne Ausnahmen schriftlich erfolgen.
7. Durchführung
Entscheidungen über die technische Umsetzung des Auftrags (z.B. Mikrofonierung und Nachbearbeitung) werden ausschließlich von Klangkabinett getroffen. Eingriffe durch Unbefugte (nicht ausdrücklich von Klangkabinett Beauftragte) in die Mikrofonierung oder andere tontechnische Anlagen entbinden Klangkabinett von jeglicher Garantie bezüglich Vollständigkeit und Qualität der Aufnahme (siehe auch 12. Einflüsse auf die Aufnahmequalität und 20. Haftung). Es obliegt dem Auftraggeber, solche Eingriffe zu unterbinden. Alleiniger Ansprechpartner für Klangkabinett in nicht technischen Belangen (z.B. zeitlicher Ablauf einer Aufnahme etc.) ist der Auftraggeber. Ist dieser bei der Aufnahme selbst nicht vor Ort, so ist von diesem ggf. eine bevollmächtigte Person vor Ort ausdrücklich zu benennen.
8. Bezahlung
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens mit Auftragserteilung in bar oder per Überweisung fällig. Bei Ausbleiben dieser bis drei Tage vor Produktionsbeginn ist Klangkabinett berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird bis Produktionsbeginn keine Anzahlung geleistet, kommt dies einer Absage durch den Auftraggeber am Produktionstag gleich (siehe auch 6. Absage, Terminverschiebung). Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die bei Auftragserteilung gültigen Listenpreise von Klangkabinett als vereinbart. Die Zahlung der Restsumme hat unmittelbar nach Erhalt der Rechnung und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken, ist Klangkabinett zu einer jährlichen Zwischenabrechnung berechtigt. Wird der bei Auftragserteilung zu erwartende zeitliche, personelle oder materielle Produktionsaufwand im Laufe der Leistungserbringung ohne Verschulden von Klangkabinett überschritten (z.B. auf Grund von zusätzlichem unplanmäßigem Auf-, Um- oder Abbau, unplanmäßigen Wartezeiten etc.), wird dieser Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten steht Klangkabinett das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw. auf bestehende Forderungen anzurechnen. Ungeachtet dessen steht Klangkabinett das Recht zu, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Bei Zahlungen nach Überschreiten der Fälligkeit ist Klangkabinett berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Auftraggeber zu ersetzen. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens, bleiben vorbehalten. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet. Entgegenstehende Anweisungen des Auftraggebers sind unwirksam.
10. Vermittelnde Tätigkeiten,
wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu Kopierwerken, Post- oder Paketdiensten, Vermittlung von Musikern, Klaviertechnikern, Aufnahmeräumen etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrags sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf durch Klangkabinett nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt Klangkabinett keinerlei Haftung und Gewähr.
11. Fremdleistungen
Sind im Zuge einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, so ist Klangkabinett grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
12. Einflüsse auf die Aufnahmequalität
Klangkabinett ist nicht für Qualitätsprobleme verantwortlich oder haftbar zu machen, die auf die künstlerische Interpretation, verwendete Musikinstrumente, mangelhafte Vorbereitung von Mitwirkenden oder andere künstlerische Einflüsse zurückzuführen sind, oder die durch Dritte oder äußere Einflüsse während oder nach der Aufnahme entstehen, insbesondere bei Aufnahmen vor Ort (z.B. durch Stromausfall, Verkehrslärm, Lüftungsgeräusche, knackende Fußböden, hustendes Publikum, Vogelgezwitscher, Gewitter, Glockenläuten etc.).
13. Kontrollfassungen, Änderungswünsche
Bei Aufträgen, die eine Bearbeitung von Audio- oder Videomaterial umfassen (z.B. Mischung, Schnitt, Restauration, Mastering), stellt Klangkabinett dem Auftraggeber eine Kontrollfassung des fertigen Werks als Download bereit. Jegliche Änderungswünsche sind Klangkabinett innerhalb von vier Wochen ab Bereitstellung schriftlich unter genauer und vollständiger Beschreibung der Beanstandung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung vom Auftraggeber, so gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen.
14. Endabnahme
Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich keine Änderungen an einer bereitgestellten Kontrollfassung oder sind gewünschte Änderungen - soweit möglich - umgesetzt worden, stellt Klangkabinett dem Auftraggeber das fertige Werk als Download bereit. Mängelrügen sind Klangkabinett innerhalb von zwei Wochen ab Bereitstellung des fertigen Werks schriftlich unter genauer und vollständiger Beschreibung der Beanstandung mitzuteilen. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Beanstandungen, die sich später ergeben, können nur anerkannt werden, wenn Klangkabinett grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Wünscht der Auftraggeber die Bereitstellung des fertigen Werks auf einem physikalischen Datenträger (z.B. CD-R), so übernimmt Klangkabinett keine Haftung für dessen Qualität, Integrität oder Lauffähigkeit. Jegliche vom Auftraggeber gewünschten Änderungen am fertigen Werk, die nicht der Beseitigung etwaiger von Klangkabinett zu verantwortender Mängel dienen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle Änderungen, die schon auf eine bereitgestellte Kontrollfassung anwendbar gewesen wären, aber nicht fristgerecht bestellt wurden.
15. Klärung von Rechten
Alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen sind durch den Auftraggeber einzuholen. Hierzu gehören z.B. Genehmigungen für Raumnutzungen, Verträge mit Ausführenden, Sende-, Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (AKM), Leistungsschutzrechte, sowie ggf. Weiteres. Dies gilt auch, wenn Klangkabinett als Vermittler auftritt. Klangkabinett ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden.
16. Nutzung von Aufnahmen
Die Einräumung der Nutzungsrechte an von Klangkabinett erstellten Werken erfolgt nach vollständiger Bezahlung. Klangkabinett behält sich vor, die Nutzung oder Vervielfältigung von vor vollständiger Bezahlung ausgegebenem Material durch geeignete Mittel (z.B. Störsignale, Unterbrechungen des Audiosignals oder verlustbehaftete Audio-Codecs) zu unterbinden. Rohfassungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen, nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und nur an Personen mit berechtigtem Interesse ausgegeben. Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Klangkabinett.
17. Impressumspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei einer maschinellen oder manuellen Vervielfältigung eines von Klangkabinett erstellten oder bearbeiteten Werks, den Firmennamen sowie die Namen der jeweils beteiligten Personen im Booklet oder auf der Inlaycard (bei Downloads in den Metadaten) zu nennen. Beispiel: „Mastering: Christian Komp, Klangkabinett“.
18. Belegexemplare
Von durch den Auftraggeber vervielfältigten Werken sind Klangkabinett mindestens fünf Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die Klangkabinett auch im Rahmen von Eigenwerbung verwenden darf.
19. Archivierung
Originalmaterial (z.B. Einzelspuren von Tonaufnahmen) wird grundsätzlich nicht ausgegeben. Weiters ist Klangkabinett nicht dazu verpflichtet, das Originalmaterial aufzubewahren.
20. Haftung
Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn, durch von ihm im Rahmen des Auftrags verpflichtete mitwirkende Personen oder Dritte (z.B. Publikum) entstandenen Schäden an Mikrofonen oder sonstigen tontechnischen Einrichtungen, für Ausfälle oder Abbrüche von Aufführungen, Aufnahmen und Sendungen, sowie für Schädigungen von sonstigen Gegenständen oder Personen. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die durch Unzulänglichkeiten des Aufnahmeorts (z.B. mangelhafte Stromversorgung, Frost etc.) entstehen. Klangkabinett haftet für verursachte Schäden nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, hierbei beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal auf den Wert der vertragsgegenständlichen Leistungen.
21. Bereitgestelltes Material
Haftung für vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestelltes und bei Klangkabinett verbliebenes Material (z.B. Noten, Datenträger etc.) kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von vier Wochen nach Rechnungslegung übernommen werden. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Quellmaterial, sowie an sonstigen für die Produktion genutzten fremden Datenträgern haftet Klangkabinett nur bis zum Materialwert des Trägermaterials. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. Ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- oder Bildaufzeichnungen, so obliegen ihm ggf. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus sowie die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien.
22. Verzögerungen, Ausfall
Für Verzögerungen, die durch Verschulden von Klangkabinett im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorgangs entstehen, haftet Klangkabinett nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistungen. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Ist Klangkabinett die Aufnahme zu den vereinbarten Terminen nicht möglich und kann Klangkabinett keine Vertretung anbieten oder kommt es zu einem von Klangkabinett verschuldeten Ausfall der Aufnahmetechnik (von Klangkabinett nicht zu beeinflussende Gegebenheiten wie Stromausfall, Gewitter, höhere Gewalt, Feuer, Unfall, Tumult, Krieg etc. ausgenommen), so hat der Auftraggeber Anspruch auf kostenlose Terminverschiebung, Wiederholung der Aufnahme, oder, wenn dies nicht möglich ist, Rückerstattung bereits geleisteter Vergütungszahlungen. Klangkabinett bis zum Zeitpunkt des Ausfalls entstandene Kosten sind von der Rückerstattung ausgeschlossen.
23. Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Klangkabinett im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden persönlichen Daten mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Die werbliche und informative Auswertung bzw. Verwendung der Kundendaten ist Klangkabinett gestattet. Die namentliche Nennung der Kundenverbindung im Zuge der Referenzierung ist beiden Seiten ausdrücklich gestattet.
24. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrags größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Erfüllung eines Auftrags betraute Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.
25. Versand
Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach Ermessen von Klangkabinett. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
26. Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Graz.
27. Salvatorische Klausel
Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im Übrigen zu verhandeln.